Gesetzgeberische Falle: Bloß keinen Zahlungsvergleich vom Gerichtsvollzieher schließen lassen
Mit Wirkung ab dem 01.01.2013 ist eine Neuregelung der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Gemäß § 802 b ZPO neue Fassung soll zukünftig der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung der Zwangsvollstreckung bedacht sein. Wenn der Gläubiger bei einem Antrag an den Gerichtsvollzieher nicht ausdrücklich den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausschließt, so kann der Gerichtsvollzieher auch ohne Rücksprache mit dem Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen. Er kann dem Schuldner dabei auch eine Tilgung der Schuld durch Ratenzahlung gestatten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Zahlungen erbringen zu können.
Soweit ein Zahlungsplan zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll, muss aber nicht, binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
Der Gläubiger ist berechtigt, einem ihm mitgeteilten Vollstreckungsaufschub und Zahlungsplan zu widersprechen. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan und der Vollstreckungsaufschub hinfällig. In vielen Fällen wird aber der Gläubiger nichts dergleichen tun, sondern abwarten, ob die Raten kommen.
Ein dem Laien kaum verständlich zu machendes Problem dabei ist, dass es Wertungswidersprüche gibt zwischen dem Recht der Zwangsvollstreckung, das einen Zahlungsaufschub und eine Ratenzahlung gerade nahelegt, und dem Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Ist der Schuldner ein Unternehmer, so ist bei einer späteren Insolvenz damit zu rechnen, dass alle Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger vom Insolvenzverwalter angefochten werden, und zwar noch bis zu zehn Jahre nach erfolgten Zahlungen. Denn das Zwangsvollstreckungsverfahren und die Ratenzahlungsvereinbarung beweist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Teilzahlungen nicht in der Lage war, alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Damit steht für den Insolvenzverwalter fest, dass zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung der Schuldner zahlungsunfähig war. Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners können aber von einem späteren Insolvenzverwalter angefochten, dass heißt vom Gläubiger zurückgefordert werden.
Aus diesem Grunde ist es zukünftig bei dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger trotz der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung dringend erforderlich, bestimmte Regelungen zu treffen, welche eine spätere Insolvenzanfechtung ausschließen sollen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner ein Unternehmen ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein zahlungsunfähiger Schuldner, wenn er durch freiwillige Regelungen zum Erfolg der Zwangsvollstreckung beiträgt, den Gläubiger begünstigt und daher alle Leistungen an den Gläubiger von dem Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden dürfen. Eine solche Ratenzahlungsvereinbarung darf man daher mit einem Unternehmen im eigenen Interesse nur dann treffen, wenn der Schuldner glaubhaft versichert, dass er nicht zahlungsunfähig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit durch die Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt wird. Er muss dabei oft darlegen, ob er irgendwo andere Schulden hat.
Es empfiehlt sich, bei einer Zwangsvollstreckung gegen ein Unternehmen nach dem jetzigen Recht immer zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um dem Gerichtsvollzieher Weisungen zu geben, die das Ergebnis einer späteren Anfechtung von Leistungen des Schuldners vermeiden.
Christoph Paus
R e c h t s a n w a l t