Erbrecht
A und O des Erbrechtes ist die rechtzeitige Planung. Wenn der Partner nach dem Tod des Mandanten vor unangemessenen Pflichtteilsansprüchen der Kinder bewahrt werden soll, ist ein zweckmäßiges Testament die richtige Wahl. Wir beraten aber nicht nur über zweckgerichtete Testamente. Auch Patientenverfügung und Notfallvollmacht sowie Bestellung einer Vertrauensperson als Notfallpfleger für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit gehören zu unserem Beratungsprogramm.
Wenn der Familie entfremdete Kinder vom Erbe ferngehalten werden sollen, geht dies durch ein einfaches Testament zumeist nicht. Zweckmäßig ist dann eine Gestaltung, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden anraten und bei der auf die Dokumentation des Eigeninteresses des späteren Erblassers an diesen Geschäften geachtet werden muss.
Ist ein Todesfall bereits da, so sorgt eine vernünftige und routinierte anwaltliche Vertretung dafür, dass die Auskunftsansprüche zur Verwirklichung von Pflichtteilsansprüchen und Erbteilungsansprüchen durchgesetzt werden können. Eine vernünftige Beratung führt aber auch dazu, dass Ihre eigene Auskunftspflicht ohne Rechtsverletzung soweit beschränkt wird, dass nicht sinnlos weitere Begehrlichkeiten geweckt werden.
Vor allem zur Planung der Unternehmensnachfolge für Familienunternehmen ist die erbrechtliche frühzeitige Beratung nicht hinwegzudenken. In vielen Fällen ist sie zu verbinden mit einer Beratung über einen angemessenen Ehevertrag zur Regelung des ehelichen Güterrechtes. Vor allem in zerstrittenen Ehen kann in vielen Fällen durch eine wirtschaftlich vernünftige erbrechtliche Regelung (insbesondere durch Erbvertrag) zu Gunsten ehegemeinsamer Kinder das Konfliktpotenzial reduziert und ein Modus vivendi gefunden werden. Erbrechtliche Beratung dient den Lebenden, nicht etwa den Toten!